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(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

in Ausnahmen nur mit Ausdrücklichen Erlaubnis  pratahen das wehren der Lichtbildhersteller dann der Besitzer das Hausrechts ( Club- oder veranstalteter Des Events  ) und drauf abgebildeten Personen also geharnischt in der faules des Missbrauch der Bilder oder der Felsritzung des Urheber wird eine strafe aufgelegt die beträgt die summe des fedinten Betrags und das gehen an alle betrogenen prtehen das wene in den fall die trauf abgebildete Personen und der licht bild hesteler allso Wassilij Gise

Ferkauf der bilder als eigenes oder Misbrau für rechnung und represung wirt geandet

mitfruntlichen grusen Wassilij Gise

 

Qwele

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